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BGH: Forderung GbR gegen Dritte nur durch alle Gesellschafter - Rückforderung Betriebskosten durch Mieter

In einem Rechtsstreit unserer Mandantschaft hat der BGH ein zur Veröffentlichung in Nachschlagewerken bestimmtes Urteil erlassen, wonach Forderungen, die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen Dritte zustehen, nicht in eigenem Namen nur eines von mehreren Gesellschaftern geltend gemacht werden können. In den Leitsätzen heißt es, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Allgemeinen nicht befugt ist, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Die Forderung muss also im Namen aller Gesellschafter erhoben werden. Es ist nach diesem Urteil nicht ausreichend, dass ein Gesellschafter in eigenem Namen die Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an alle Gesellschafter verlangt.

Außerdem hat der BGH in diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Mieter bei beendetem Mietverhältnis seine Vorauszahlungen für Betriebskosten zurückfordern kann, wenn der Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten nicht fristgerecht abgerechnet hat. Eingeschränkt hat der BGH dieses Recht allerdings für solche Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war. Insoweit hat der Mieter keinen Rückerstattungsanspruch, weil er schon während des Mietverhältnisses die Möglichkeit hat, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten, sich so schadlos zu halten und damit auf den Vermieter Druck zu Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben.

BGH Urteil vom 07.07.2021, VIII ZR 52/20

Haftung des Sachverständigen

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Ein gerichtlicher Sachverständiger haftet für ein im Gerichtsverfahren erstattetes unrichtiges Gutachten auch dann, wenn kein Urteil ergeht, sondern die Parteien auf Grundlage des Gutachtens einen Vergleich schließen. Neue Rechtsprechung des BGH.

Nach § 839 a BGB kann ein gerichtlicher Sachverständiger nur in Haftung genommen werden, wenn ein gerichtliches Urteil auf dem Gutachten beruht. Mit Urteil vom 25.06.2020 hat der BGH die gesetzliche Bestimmung analog angewendet, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

Der BGH begründet dies damit, dass es keinen durchgreifenden Grund gibt, der es rechtfertigen könnte, die Haftung des Sachverständigen unterschiedlich zu behandeln, wenn, beeinflusst durch sein Gutachten ein Prozessvergleich geschlossen wird und keine gerichtliche Entscheidung ergeht.

Ob ein Gerichtsverfahren, in dem ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, von diesem beeinflusst durch eine Gerichtsentscheidung oder einen Vergleich erledigt wird, hängt oftmals von zufälligen Umständen ab, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, für die Haftung des Sachverständigen divergierende Maßstäbe anzulegen. Der Sachverständige hat auf die Art der Erledigung des Prozesses nach Erstattung seines Gutachtens - Gerichtsentscheidung oder Vergleich - typischerweise keinen Einfluss. Vertrauen die Verfahrensbeteiligten - zunächst - auf die Richtigkeit des Gutachtens, so kann dies darin seinen Ausdruck finden, dass ein dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens folgendes Gerichtsurteil ergeht und von den Parteien hingenommen wird (also unangefochten bleibt und rechtskräftig wird); aber auch darin, dass die Beteiligten unter dem Eindruck des Gutachtens einen Vergleich abschließen, der vom Gutachtenergebnis geprägt wird. Im einen wie im anderen Fall ist es gleichermaßen sachgerecht, die Regelungen des § 839a BGB anzuwenden, wenn sich das Sachverständigengutachten im Nachhinein als unrichtig erweist.

BGH Urteil vom 25.06.2020 III ZR 119/19